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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gemeinsam Erleben“.
    Nach Bewilligung der Gemeinnützigkeit soll der Verein die Ergänzung e.V. bekommen
  2. Sitz des Vereins ist Emsdetten.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, sowie die Förderung von Inklusion und Teilhabe, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Entwicklung, Durchführung und Finanzierung hundegestützter Interventionen für Gruppen und Einzelpersonen, insbesondere zur Förderung sozialer Kompetenzen, emotionaler Stabilität und Teilhabe.
    2. Organisation von gemeinnützigen Gemeinschaftsaktionen wie „Picknick im Quadrat“, bei denen Menschen aller sozialen Schichten und Kultureller Hintergründe zu einem gemeinsamen Essen eingeladen werden, um beim nächsten Treffen eine weitere Person als Gast einzuladen, um Begegnungen, Austausch und soziale Vernetzung zu fördern.
    3. Organisation von Hundewanderungen zugunsten sozialer Projekte oder Spendenaktionen.
    4. Durchführung von offenen Feiertagstreffs an ausgewählten deutschen und internationalen Feiertagen, in einem öffentlichen Veranstaltungsraum, um alle Menschen, unabhängig von Herkunft, Alter oder Lebenssituation zusammenzubringen und sozialer Isolationen entgegenzuwirken. Gegen soziale Einsamkeit für ein gemeinsames Erleben und gegenseitiges Verständnis durch Gespräche.
    5. Offene Angebote, in denen lebens- und alltagspraktische Kompetenzen generationsübergreifend weitergegeben werden. Unter anderem können interkulturelle Koch- und Backevents, Handwerkskunstkurse und ähnliche Angebote installiert werden. Hier darf voneinander gelernt werden. Unsere Idee ist, dass jede Person hier ihre eigenen Stärken und Kompetenzen einbringen und weitergeben darf, zur Stärkung der Gemeinschaft und der Handlungskompetenz jedes Einzelnen.
    6. Durchführung von Unterstützungsangeboten zur Stärkung der Selbstständigkeit im Alltag. Hierzu arbeiten wir mit fachkompetenten Kooperationspartnern, die z.B. Seminare für Bewerbungstrainings und ähnliche bürokratische Themen anbieten.
    7. Kooperation mit Bildungs- und Sozialen Einrichtung sowie öffentlichen Stellen. (Evtl. steht eine Kooperation mit dem Jugendamt Emsdetten an, hier laufen noch Planungen und Besprechungen. Voraussetzung ist hier die angestrebte Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins nach § 52 Abgabenordnung).
    8. Förderung von ehrenamtlichem Engagement und sozialer Verantwortung durch die Gewinnung, Begleitung und Qualifizierung freiwillig Engagierter. Der Verein schafft hierfür Strukturen, in denen Menschen voneinander lernen, sich gegenseitig unterstützen und Verantwortung für das Gemeinwohl übernehmen.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Verein kann zur Durchführung seiner Aufgaben eigene Fachkräfte einsetzen oder geeignete Dritte beauftragen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zusammenarbeit mit externen Kooperationspartnern

  1. Zur Umsetzung seiner Aufgaben kann der Verein Leistungen externer Kooperationspartner in Anspruch nehmen.
    Hierzu zählen auch Unternehmen, in denen Vereinsmitglieder oder Vorstandsmitglieder tätig sind.
  2. Verträge mit solchen verbundenen Unternehmen oder Personen dürfen nur zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen werden. Über solche Verträge entscheidet der Vorstand ohne Beteiligung der betroffenen Person (§ 34 BGB).
  3. Alle derartigen Vorgänge sind zu protokollieren und in der nächsten Mitgliederversammlung transparent darzulegen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und Aufnahmebeschluss des Vorstands erworben.
  3. Bei minderjährigen Personen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch:
  1. Austritt (schriftlich mit einmonatiger Frist zum Ende des Monats Februar)
  2. Ausschluss (z. B. bei vereinsschädigendem Verhalten, durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder bei rückständigen Mitgliedsbeiträgen),
  3. Tod bzw. bei juristischen Personen durch Auflösung.
  4. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem/der Antragssteller:in nicht begründet werden.

§ 5 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  3. In begründeten Fällen kann der Vorstand Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    1. der/dem 1. Vorsitzenden
    2. der/dem stellv. Vorsitzenden
    3. Kassenwart:in
    4. stellv. Kassenwartin
  2. Der nicht geschäftsführende Beirat besteht aus mind. zwei Beisitzenden.
  3. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Die Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter:in, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
  7. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines/ihres Stellvertreters.
  8. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich, kann jedoch eine Geschäftsführung einsetzen (§ 8).
  9. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 8 Geschäftsführung

  1. Der Vorstand kann einen/eine Geschäftsführer:in bestellen, um die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen.
  2. Die Geschäftsführung kann auch von einem Mitglied des Vorstands übernommen werden, wenn die Mitgliederversammlung dem ausdrücklich zustimmt.
  3. Die Geschäftsführung handelt auf Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrags, der vom Vorstand ohne Beteiligung der betroffenen Person beschlossen wird.
  4. Die Tätigkeit der Geschäftsführung kann angemessen vergütet werden.
    Die Vergütung muss marktüblich, sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.
  5. Über Umfang, Aufgaben und Vergütung der Geschäftsführung ist die Mitgliederversammlung jährlich zu informieren.
  6. Die Geschäftsführung ist gegenüber dem Vorstand rechenschaftspflichtig.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
  2. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung, die zu Beginn der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist und dem/der Protokollführer:in zu unterzeichnen ist.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
  1. Wahl und Abberufung des Vorstands,
  2. Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
  3. Satzungsänderungen,
  4. Beitragsordnung,
  5. Auflösung des Vereins.

§ 10 Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören.
  2. Diese prüfen jährlich die Kassenführung und berichten der Mitgliederversammlung.

§ 11 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

Der Verein „Gemeinsam erleben e.V.“ strebt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII an. Er verpflichtet sich, seine Arbeit nach den Grundsätzen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Partizipation, Inklusion, Kindeswohl und Fachlichkeit) auszurichten.

§ 12 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Änderungen, die vom Finanzamt oder Registergericht aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen. Diese Änderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 13 Auflösung und Vermögensbindung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts:

Sprungbrett e.V.
Verein zur individuellen Entwicklungsförderung für Kinder und Eltern e.V.
Höftstraße 37
48282 Emsdetten

  1. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 06.11.2025 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.